Wenn der Flip zum Mietobjekt wird: Mieteinnahmen und Steuern
Nicht jeder Fix & Flip geht wie geplant auf. Der Markt dreht sich, der Wunschkäufer kommt nicht, die Finanzierung des Käufers platzt. Plötzlich stellt sich die Frage: Soll ich das Objekt lieber vermieten und auf bessere Zeiten warten? Das hat steuerliche Konsequenzen, die man kennen sollte.
Mieteinnahmen: Welche Steuer fällt an?
Mieteinnahmen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG. Sie werden dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen. Bei einem Steuersatz von 42% auf die Mieteinnahmen minus abzugsfähige Werbungskosten entsteht die Steuerlast.

Wichtig: Es gibt keinen separaten Steuersatz für Mieteinnahmen – sie werden einfach dem Gesamteinkommen addiert.
Werbungskosten: Was absetzbar ist
Werbungskosten mindern die steuerpflichtigen Mieteinnahmen direkt. Bei einem Objekt, das ursprünglich zum Flip gedacht war:
Zinsen auf die Finanzierung
Wenn das Objekt finanziert wurde, sind die Zinsen vollständig als Werbungskosten absetzbar – solange das Objekt vermietet ist (§9 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Abschreibung (AfA)
Lineare Abschreibung nach §7 Abs. 4 EStG:
- Gebäude Baujahr nach 1924: 2% pro Jahr auf den Gebäudewert (nicht Grundstück!)
- Gebäude Baujahr vor 1924: 2,5% pro Jahr
- Seit 2023: 3% für neue Wohngebäude
Beispiel: Gebäudewert 150.000 Euro × 2% = 3.000 Euro AfA pro Jahr. Das reduziert die Steuerlast bei 42% Steuersatz um 1.260 Euro pro Jahr.
Erhaltungsaufwendungen
Reparatur- und Renovierungskosten, die den Zustand erhalten (nicht verbessern): sofort im Jahr der Zahlung vollständig absetzbar.
Achtung bei Herstellungsaufwand vs. Erhaltungsaufwand: Wenn Renovierung den Standard wesentlich hebt (neue Küche, neues Bad), kann es sich um Herstellungsaufwand handeln, der über AfA verteilt werden muss.
Weitere Werbungskosten
- Grundsteuer
- Hausverwaltungsgebühren
- Versicherungsprämien (soweit nicht auf Mieter umgelegt)
- Fahrtkosten zum Objekt (0,30 Euro/km)
- Steuerberaterkosten anteilig
Auswirkung auf die 10-Jahres-Spekulationsfrist
Wenn das Objekt ursprünglich zum Flip vorgesehen war (gewerblicher Grundstückshandel), gilt die 10-Jahres-Frist des §23 EStG nicht – alle Verkaufsgewinne sind steuerpflichtig.
Wenn das Objekt hingegen gar nicht als Flip deklariert war und eine Vermietungsabsicht glaubhaft ist, beginnt die 10-Jahres-Frist. Nach 10 Jahren wäre ein Verkauf dann steuerfrei – sofern kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Verlustzurechnung: Wenn Mieteinnahmen nicht die Kosten decken
Falls Mieteinnahmen niedriger als Werbungskosten (Zinsen, AfA, Kosten): Verlust aus V+V. Dieser Verlust ist mit anderen Einkünften verrechenbar und spart Einkommensteuer. Das ist bei Hochzinsphasen und günstiger Miete möglich.
Gewerblicher Grundstückshandel und Vermietung: Kompliziertes Zusammenspiel
Wenn man als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft ist und plötzlich vermietet:
- Gewerbliche Einkünfte aus späterem Verkauf bleiben bestehen
- Mieteinnahmen sind trotzdem Einkünfte aus V+V (§21 EStG) – separater Einkunftsbereich
- Finanzamt prüft kritisch: Liegt echte Vermietungsabsicht vor oder ist es Steuergestaltung?
Praktische Empfehlung
- Wenn Vermietung geplant ist: Steuerberater informieren, Mietvertrag sofort aufsetzen
- Alle Ausgaben ab sofort als Werbungskosten dokumentieren
- Jahressteuererklärung mit Anlage V ausfüllen
- Wenn Verkauf weiterhin geplant: Vermietungsphase klar befristen und dokumentieren
Fazit
Wenn aus dem Flip ein Mietobjekt wird, ist das keine Katastrophe – wenn man die Steuersituation kennt. Zinsen, AfA und Erhaltungsaufwand sind starke Hebel, die die tatsächliche Steuerlast erheblich reduzieren. In vielen Fällen schreibt das Objekt als Mietobjekt sogar steuerliche Verluste, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können.











