Grundbucheinsicht beantragen: So geht es – und das sollten Sie prüfen
Das Grundbuch enthält alle relevanten Informationen über eine Immobilie: Eigentümer, Lasten, Grundschulden, Beschränkungen. Doch anders als ein Handelsregister ist das Grundbuch nicht für jeden frei einsehbar. Wer Einsicht nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dieser Beitrag erklärt, wer Einsicht beantragen darf, wie der Antrag funktioniert und was konkret zu prüfen ist – inklusive Kosten und Bearbeitungszeiten.
Wer darf Grundbucheinsicht nehmen?
Grundlage ist § 12 GBO (Grundbuchordnung). Danach ist Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Interesse muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein – auch wirtschaftliche Interessen genügen.

Typische Personengruppen mit klarem berechtigen Interesse:
- Kaufinteressenten (konkrete Kaufabsicht nachweisbar)
- Eigentümer selbst (immer berechtigt)
- Notare (direkter Zugang ohne Berechtigungsnachweis)
- Rechtsanwälte mit Mandat in Grundstückssachen
- Gläubiger mit Forderungen gegen den Eigentümer
- Banken und Kreditinstitute im Finanzierungsprozess
- Behörden (Finanzamt, Kommunen)
Wer nur aus allgemeiner Neugier Einsicht begehrt, hat keinen Anspruch. Kaufinteressenten müssen das Interesse darlegen – üblicherweise durch Beschreibung der Kaufabsicht und Angabe des Grundstücks.
Wie beantrage ich Grundbucheinsicht?
Weg 1: Persönlich beim Grundbuchamt (Amtsgericht)
Das klassische Verfahren. Das zuständige Grundbuchamt ist das Amtsgericht des Gerichtsbezirks, in dem das Grundstück liegt.
- Grundstücksadresse und Gerichtsbezirk ermitteln
- Zuständiges Amtsgericht identifizieren (Grundbuchamt-Suche über justiz.de)
- Persönlich erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass
- Berechtigtes Interesse mündlich darlegen
- Antrag auf Einsicht oder Abschrift stellen
- Beglaubigte Abschrift wird ausgestellt (sofort oder nach wenigen Tagen)
Weg 2: Schriftlicher Antrag per Post oder E-Mail
Viele Grundbuchämter akzeptieren schriftliche Anträge. Der Antrag muss enthalten:
- Vollständige Eigentümer- oder Adressangabe des Grundstücks
- Darlegung des berechtigten Interesses (Kaufabsicht kurz beschreiben)
- Gewünschte Art der Auskunft (einfache Abschrift oder beglaubigte Abschrift)
- Kontaktdaten für Rückmeldung und Rechnungsstellung
Bearbeitungszeit: 1–3 Wochen, abhängig vom Arbeitsaufkommen des Amtes.
Weg 3: Online-Grundbucheinsicht
Einige Bundesländer bieten elektronische Grundbucheinsicht an. Stand 2024:
- Bayern: Vollständig elektronisches Grundbuch (EGVP-Portal für Notare, direkte Einsicht für Berechtigte über Grundbuchamtswebseite)
- NRW: Teilweise elektronisch über das justizportal.nrw.de
- Baden-Württemberg: Elektronisches Grundbuch, Zugang über Notare und Anwälte
- Sachsen, Brandenburg, andere: Überwiegend noch analoge Aktenführung, Online-Einsicht begrenzt
Weg 4: Über den Notar
Im Kaufprozess holt der Notar standardmäßig eine aktuelle Grundbuchabschrift ein. Das ist der bequemste und zuverlässigste Weg für Kaufinteressenten. Kosten sind in der Notargebühr enthalten.
Kosten der Grundbucheinsicht
- Einfache Abschrift (nicht beglaubigt): ca. 10 €
- Beglaubigte Abschrift: ca. 10–20 €
- Vollständige Abschrift mit allen Abteilungen: ca. 15–25 €
- Online-Auskunft (wo verfügbar): ca. 8–15 €
Empfehlung: Immer die beglaubigte Abschrift anfordern. Sie gilt als Nachweis und enthält alle Eintragungen einschließlich der Löschungsvermerke.
Was konkret prüfen als Käufer?
Im Bestandsverzeichnis
- Stimmt die Grundstücksgröße mit Exposé und Teilungsplan überein?
- Gibt es Flurstücke, die im Exposé nicht erwähnt werden?
- Notierte Belastungen im Bestandsverzeichnis selbst (selten, aber möglich)
In Abteilung I
- Ist der Verkäufer tatsächlich als Eigentümer eingetragen?
- Gibt es mehrere Eigentümer? (Alle müssen zustimmen)
- Auflassungsvormerkungen zugunsten Dritter? (Anderer Käufer hat Vorrecht)
In Abteilung II
- Nießbrauchrechte: Wer hat das Nutzungsrecht?
- Wegerechte: Wo, wie breit, wie frequentiert?
- Vorkaufsrechte: Wer hat Vorkaufsrecht – und wird es ausgeübt?
- Verfügungsbeschränkungen: Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker?
In Abteilung III
- Welche Grundschulden bestehen? In welcher Höhe?
- Bei welchem Kreditinstitut?
- Wie werden sie im Kaufprozess gelöscht?
- Gibt es ungewöhnlich hohe Grundschulden (über den Kaufpreis hinaus)?
Wichtig: Aktuellen Auszug anfordern
Grundbücher können sich ändern. Zwischen Exposé-Erstellung und Notartermin können neue Belastungen eingetragen werden. Fordern Sie immer einen Auszug an, der nicht älter als 4 Wochen ist – idealerweise wenige Tage vor dem Notartermin. Der Notar macht das standardmäßig, aber bei längerem Kaufprozess sollte zwischenzeitlich nachgefasst werden.










